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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1 Jeder der Werbeagentur Berthold erteilte Auftrag ist ein
Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an
seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmung der §§
2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des
BGB.
1.2 Für die Entwürfe und Werkzeichnungen der
Werbeagentur Berthold als geistige Schöpfung gilt das
Urherberechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urherberrechtsgesetzes
gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche
Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der
Urheberzeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion
verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details -
ist unzulässig.
1.4 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den
vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede
anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung
der Werbeagentur Berthold und nach Vereinbarung eines zusätzlichen
Nutzungshonorares gestattet.
1.5 Mit der Zahlung des Nutzungshonorares erwirbt der Auftraggeber
das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten
(nutzen). Dabei räumt ihm die Werbeagentur Berthold in der Regel
zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG
ein.
1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben
keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein
Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart
worden ist.
2. Vergütung
2.1 Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung
von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser
Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:
a) dem Entwurfshonorar
b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
c) dem Werkzeichnungshonorar
2.2 Die Vergütung wird auf der Grundlage des
Vergütungstarifvertrages (VTV) für Designleistungen
arbeitnehmerähnlicher freier Mitarbeiter in der jeweils gültigen
Fassung berechnet.
2.3 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, entfällt das Entgelt für
das Copyright.
2.4 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten,
die die Werbeagentur Berthold für den Auftraggeber erbringt sind
kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wird.
3. Fälligkeiten
3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug
zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen angenommen, so ist
ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles
fällig.
3.2 Bei Zahlungsverzug kann die Werbeagentur Berthold Verzugszinsen
in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank verlangen.
3.3 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit und erfordert vom
der Werbeagentur Berthold hohe finanzielle Vorleistungen, so sind
angemessenen Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der
Gesamtvergütung bei Auftragserteilung. 1/3 nach Fertigstellung von
50% der Arbeiten.
3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer
zu zahlen sind. Für die Einräumung und Übertragung
urheberrechtlicher Nutzungsrechte und die zu deren Vorbereitung
erforderlichen Leistungen (Entwürfe, Werkzeichnungen etc.) gilt der
ermäßigte Mehrwertsteuersatz gemäß § 12 Abs. Nr. /c UStG.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten.
4.1 Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von
Werkzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden dem
Zeitaufwand entsprechend VTV gesondert berechnet.
4.2 Die Werbeagentur Berthold ist berechtigt, die zur
Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für
Rechnung des Auftragsgebers zu bestellen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und
für Rechnung der Werbeagentur Berthold abgeschlossen werden, ist der
Auftraggeber verpflichtet, die Werbeagentur Berthold im
Innerverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die
sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die
Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen,
Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu
erstatten.
4.5 Kosten für Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem
Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn
die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung
getroffen wurde.
5.3 Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf
Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
5.4 Die Werbeagentur Berthold ist nicht verpflichtet Dateien,
Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den
Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe
von Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu
vereinbaren und zu vergüten. Hat die Werbeagentur Berthold dem
Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese
nur mit vorheriger Zustimmung der Werbeagentur Berthold geändert
werden.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster.
6.1 Vor der Ausführung und Vervielfältigung sind der Werbeagentur
Berthold Korrekturmuster vorzulegen.
6.2 Die Produktionsüberwachung durch die Werbeagentur Berthold
erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei der Übernahme der
Produktionsüberwachung ist die Werbeagentur Berthold berechtigt,
nach eigenem Ermessen - unter Berücksichtigung der Vorstellungen und
Vorgaben der Auftraggebers - die notwendigen Entscheidungen zu
treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
6.3 Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7
gilt sinngemäß auch für die Texte.
6.4 Von allen vervielfältigten Arbeiten werden der
Werbeagentur Berthold 10-20 einwandfreie ungefaltene Belege (bei
wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich
überlassen. Die Werbeagentur Berthold ist berechtigt diese Stücke
zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
7. Haftung
7.1 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführung oder
Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die
Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
7.2 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe,
Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung der
Werbeagentur Berthold.
7.3 Für wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und
Eintragsfähigkeit der Entwürfe haftet die Werbeagentur Berthold
nicht.
7.4 Soweit die Werbeagentur Berthold notwendige Fremdleistungen in
Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner
keine Erfüllungsgehilfen der Werbeagentur Berthold. Eine Haftung für
die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher
Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem
gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die
Werbeagentur Berthold behält den Vergütungsanspruch für bereits
begonnene Arbeiten.
8.2 Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte,
Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Voraussetzung
verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Erfüllungsort ist für beide Seiten ist Reisbach.
9.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die
Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
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